Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen

JAG NRW

§ 2 Prüfungsabschnitte; Zweck der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/2#abs-1 (1) Die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung. Sie hat die Aufgabe festzustellen, ob der Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/2#abs-2 (2) Die Prüfung soll zeigen, dass der Prüfling das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Rechtskenntnisse in den Prüfungsfächern mit ihren europarechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Bezügen, ihren rechtswissenschaftlichen Methoden sowie philosophischen, insbesondere auch ethischen, geschichtlichen, psychologischen und gesellschaftlichen Grundlagen verfügt. Dies schließt Grundkenntnisse über Aufgaben und Arbeitsmethoden der rechtsberatenden Praxis ein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/2#abs-3 (3) Darüber hinaus soll der Prüfling insbesondere im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung seine Fähigkeit zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten beweisen.

Erster Abschnitt

Die staatliche Pflichtfachprüfung

§ 1 § 3